Satzung

§1

Der Verein der Katzenfreunde e.V. mit Sitz in 66787 Wadgassen, Glockenstraße 57 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Sicherstellung einer artgerechten Katzenhaltung, die Eindämmung der Vermehrung von streunenden bzw. herrenlosen Katzen und die Behandlung von erkrankten bzw. verunfallten Katzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Beratung und Belehrung in Wort und Schrift von Mit- und Nichtmitgliedern in allen Angelegenheiten der Katzenhaltung und Betreuung,

b) die Zusammenarbeit mit Katzenpensionen, die im Urlaubs- und Krankheitsfall die Katzen betreuen,

c) die Vermittlung von Katzen,

d) kontrollierte Sterilisation und Kastration insbesondere von streunenden bzw. herrenlosen Katzen,

e) tierärztliche Behandlung von erkrankten oder verunfallten Katzen, sowie von Seuchen, die Katzen befallen und durch diese übertragen werden können.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Saar.

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal pro Jahr einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage im Voraus schriftlich bekanntzugeben. Anträge sind schriftlich und begründet einzureichen.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a) die Entgegennahme des Geschäfts-, Kassenberichtes sowie die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

b) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl von Kassenprüfern,

e) die Festsetzung der Beiträge,

f) die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegen insbesondere:

a) die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

b) die Festlegung der Termine für Veranstaltungen,

c) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Erhebt das ausgeschlossene Mitglied Einwände, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

§8 Mitgliedschaft

a) Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.

b) Ordentliche Mitglieder können alle Katzenhalter, Katzenzüchter und alle Katzenfreunde werden.

c) Der Beitritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verein.

d) Mit der schriftlichen Erklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.

e) Ehrenmitglied wird aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung, wer durch besondere Leistungen die Ziele des Vereins fördert.

§9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Unterstützung durch den Verein im Rahmen des §3 dieser Satzung und Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen.

§10 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder übernehmen mit ihrem Beitritt die Verpflichtung, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse zu befolgen, die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was Ansehen und Interesse des Vereins zu schädigen vermag, die Veranlagung ihrer Katzen durch Schaffung weitgehend optimaler Haltungsverhältnisse zur vollen Entwicklung zu bringen, dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und die festgesetzten Beträge und Auslagen fristgerecht bis zum 30.04. des Kalenderjahres bzw. bei späterem Eintritt bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu zahlen.

§11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt

      a) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden.

      b) durch Ausschluss. Dieser kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Er wird durch den Vorstand ausgesprochen. Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung verstößt, z.B. eine Handlung begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt.

      c) durch Tod.

(2) Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Sie sind zur Zahlung des Beitrages für das volle Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens fällt sowie der bis dahin fällig gewordenen sonstige Verbindlichkeiten verpflichtet.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben bei wiederholtem Eintritt innerhalb zwei Jahren nach dem Ausscheiden den doppelten Jahresbeitrag als Aufnahmegebühr zu entrichten.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt außer bei den in Abs. 1 genannten Gründen, wenn das Ehrenmitglied die Ehrenmitgliedschaft niederlegt.

§12 Finanzmittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich über die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke wie die Aufgaben im Sinne des §1, Pkt. b), d) und e) dieser Satzung verwendet.

(2) Der Vorstand sowie Beauftragte des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(3) Barauslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe ersetzt. Für nicht dem Betrag nach bezifferbare Auslagen kann der Vorstand nach Rücksprache mit dem Betroffenen pauschal, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlich durch Ersatzbelege nachgewiesenen Kosten, abgelten.

§13 Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten über Satzungsbestimmungen und Vorstandsbeschlüsse werden auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

§14 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Saar, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(1) Ein Beschluss zur Auflösung bedarf der Mehrheit von allen eingetragenen Mitgliedern.

§15 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sein denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.